Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Die Bestellung wird für uns mit unserer Annahme verbindlich. Die Annahme ist von uns schriftlich binnen drei Wochen nach Eingang der Bestellung zu erklären. Während dieser Frist hält sich der Besteller an seinen Auftrag gebunden.
2. Preise, Gefahrübergang
Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Versand geht auf Kosten des Bestellers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung unser Lager verlässt oder, wenn der Lieferzeitpunkt überschritten ist, im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller.
Die Lieferung von auf Abruf bestellten Geräten erfolgt zu den jeweils geltenden Listenpreisen, wenn Abruflieferungen später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen sollen.
3. Haftung für Mängel
Die Ware ist sofort nach Eingang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Beschädigungen sind binnen drei Tagen nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen zu melden.
Offensichtliche Mängel der Ware, wozu auch Stückzahlabweichungen gehören, sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Für Kaufleute gelten im Übrigen die §§ 337.378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich erfolgen muss.
Bei Vorliegen von Mängeln, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, werden die mangelhaften Teile kostenlos ersetzt oder nachgebessert, wobei etwaige Reparaturen nach unserem Ermessen entweder an Ort und Stelle oder in unserem Werk kostenlos ausgeführt werden. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Eingang der Lieferung beim Besteller. Für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch etwaige Reparaturen von dritter Seite ohne unsere Zustimmung wird keine Gewähr übernommen. Lassen wir uns eine gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder führen auch mehrere Nachlieferungen oder Nachbesserungen nicht zur Mängelbeseitigung, ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender Rechte zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Die gesetzlichen Regelungen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.
Für Schäden im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung oder sonstiger Verschuldenshaft, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
4. Lieferung und Lieferfristen
Teillieferungen sind zulässig. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen versteht sich die Bestellung zur alsbaldigen Lieferung. Bei vereinbarter Lieferung auf Abruf haben Abrufe spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung zu erfolgen, falls nichts anderes vereinbart ist. Wird die auf Abruf gekaufte Anzahl von Geräten nicht termingemäß abgenommen, sind wir berechtigt, die restlichen Geräte nach unserer Wahl dem Besteller zuzusenden und in Rechnung zu stellen oder für jedes nicht abgenommene Gerät Schadenersatz in Höhe von 10 % des Listenpreises zu fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein niedrigerer Schaden eingetreten ist. Ist eine Abnahmefrist vereinbart, sind die Abrufe der einzelnen Teillieferungen so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager Henstedt-Ulzburg maßgebend.
Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem unserer Zulieferer eingetreten – die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, bei Lieferverzug jedoch erst, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Ersatzes von Verspätungsschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine wesentliche Vertragsverletzung vor.
5. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto in bar.
Sieht der Vertrag Barzahlung bei Lieferung vor, gilt auch eine Lieferung und Zahlung per Nachnahme ausdrücklich als vereinbart. Alle Zahlungen sind nur an uns auf unser Bank- oder Postgirokonto zu leisten. Wir behalten uns mangels ausdrücklicher vorheriger Vereinbarungen von Fall zu Fall die Entscheidung über die Annahme von Wechseln vor. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung fallen dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Besteller mit der Bezahlung einer anderen Rechnung im Rückstand ist.
Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite, mindestens aber in Höhe von 1% per Monat auf die Rückstände berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung im Verzug oder wird nach Vertragsabschluss bekannt, dass aufgrund der schlechten Vermögensverhältnisse des Bestellers mit einer Befriedigung unserer Forderungen nicht zu rechnen ist, wie Zahlungseinstellung, Einleitung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers, Geschäftsauflösung, Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen einschließlich der laufenden Wechsel und der gestundeten Beträge zu verlangen und die Erfüllung abgeschlossener Lieferverträge nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Etwaige weitergehende Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bei Verzug bleiben hiervon unberührt. Gerät der Besteller bei vereinbarter Ratenzahlung mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug und kommt der rückständige Betrag mindestens dem 10. Teil des Rechnungsbetrages gleich, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die ganze Restkaufsumme auf einmal in voller Höhe zu fordern.
Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Begleichung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum mit seinen Ausgestaltungen als Sicherung unserer Saldoforderung. Gehen wir bei der Bezahlung unserer Forderungen im Rahmen eines Refinanzierungsgeschäftes eine wechselmäßige Haftung ein,
bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachfolgenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Refinanzierungswechsel vom Besteller eingelöst ist.
Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur dann gestattet, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung vor Bezahlung der Ware an uns auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn sie von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Beabsichtigt der Besteller, Forderungen aus der Weiterveräußerung im Rahmen eines Factoring abzutreten, hat er uns vorab zu unterrichten. Eine Abtretung im Rahmen eines Factoring ist nur gestattet, wenn wir dieser ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einen sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderung mit ihrer Entstehung im voraus an uns ab. Der Besteller ist zur Einbeziehung der Forderungen berechtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Zahlungseinzug erlischt jedoch bei Zahlungsverzug, Bekanntwerden mangelnder Kreditwürdigkeit des Bestellers oder einer sonstigen wesentlichen Vertragsverletzung.
Erlischt sein Einzugsrecht, ist der Besteller verpflichtet, die Abtretungen der Forderungen an uns seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten. Kosten eines berechtigten Interventionsprozesses fallen, soweit sie nicht vom Beklagten zu erstatten sind, oder von ihm nicht beigetrieben werden können, dem Besteller zur Last.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Vertragsrücktritt, wenn dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, werden darüber hinausgehende Sicherheiten zur Verfügung des Bestellers frei.
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der durch uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Zur Bescherung unserer Forderung tritt der Besteller auch die Forderungen an uns ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Allgemeine Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, und zwar insbesondere auch wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehlern, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine wesentliche Vertragsverletzung vor. Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen im Einzelfall Schadensersatzansprüche zwar nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach begrenzt werden können, sind derartige Ansprüche in jedem Fall auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt. Das gilt auch in den Fällen der Ziff. 3 und 4, jeweils letzter Absatz.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, für die wir nach den nationalen Umsetzungsgesetzen der EG-Richtlinie zur Produkthaftung haften.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Norderstedt.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Vollkaufleuten und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel- und Scheckklagen – ist Norderstedt. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1984 und das Wiener Kaufrechtsabkommens sowie der deutschen Ausführungsgesetze zu diesen Übereinkommen sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms 1980 in ihrer jeweils neuestens Fassung.
